LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2011
L 7 AS 1781/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 175/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2011 (L 7 AS 1781/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/4697

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1781/10 NZB

DRsp Nr. 2011/4697

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 06.09.2010 ist zulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaftes Rechtsmittel, nachdem die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750 Euro unzulässig ist und auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr vorliegen, § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG. Gegenstand des Klageverfahrens war die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe über den 13.12.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.05.2010, mithin insgesamt 239,37 Euro ((43 Euro x 17 Tage)/30 Tage + 43 Euro x 5 Monate).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG liegen nicht vor.