Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaftes Rechtsmittel, nachdem die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750 Euro unzulässig ist und auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr vorliegen, § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG. Gegenstand des Klageverfahrens war die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe über den 13.12.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.05.2010, mithin insgesamt 239,37 Euro ((43 Euro x 17 Tage)/30 Tage + 43 Euro x 5 Monate).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG liegen nicht vor.
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