LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2011
L 19 AS 980/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 137/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2011 (L 19 AS 980/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/4104

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 980/10 NZB

DRsp Nr. 2011/4104

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2010 - S 32 AS 137/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit Urteil vom 03.05.2010 hat das Sozialgericht die Klage der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger gegen eine Absenkung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Klägerin zu 1) um 95,- EUR monatlich in den Monaten März bis Mai 2009 abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das am 18.05.2010 zugestellte Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. Die Berufung sei zuzulassen, weil das Sozialgericht den Tatsachenvortrag der Kläger zum Fehlen der Mittel für eine Vorstellung bei einem künftigen Arbeitgeber zur Unkenntnis der Klägerin zu 1) von der Möglichkeit der Erstattung von Vorstellungskosten durch die Beklagte sowie zur besonderen Betroffenheit als Mutter und infolge der Belastung durch einen anstehenden Umzug nicht hinreichend gewürdigt und hierbei Art. 3 und 6 des Grundgesetzes verletzt habe.