LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2011
L 19 AS 87/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3658/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2011 (L 19 AS 87/11 B) - DRsp Nr. 2011/4103

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 87/11 B

DRsp Nr. 2011/4103

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen

Gründe

I. Durch Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 673,88 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 314,88 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2010.

Mit der am 06.08.2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewährung von höheren Leistungen.

Er hat vorgetragen, dass im Hinblick auf seine im Jahr 2010 gestiegenen Kosten für Lebenshaltung, Haushaltsenergie, und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Durchführung einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung erforderlich sei. Wegen der Unterdeckung des Bedarfs könne er keine Bücher und Zeitungen mehr beziehen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband schätze den aktuellen Bedarf auf 435,00 EUR. Seine Grundrechte aus Art. 1 Grundgesetz (GG) sowie aus Art. 1,5,15 und 31 der Charta der Grundrechte der europäischen Union seien verletzt. Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.