Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2010 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 52 (16,9) KA 147/06 auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach §
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