LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2008
L 8 B 16/08 R
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 167/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2008 (L 8 B 16/08 R) - DRsp Nr. 2009/2589

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen L 8 B 16/08 R

DRsp Nr. 2009/2589

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger hat mit einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2007 betreffend seinen Anspruch auf Rente wegen (voller) Erwerbsminderung zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22.11.2007 hat die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt und mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 seinen Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit "in der Hauptsache für erledigt erklärt", die Beklagte aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen und beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Nachdem die Beklagte es abgelehnt hat, die Kosten zu übernehmen bzw. eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.