LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2009
L 21 KR 51/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 19.05.2009

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2009 (L 21 KR 51/09 SFB) - DRsp Nr. 2009/23497

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen L 21 KR 51/09 SFB

DRsp Nr. 2009/23497

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 19.05.2009 wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerinnen sowie der Beigeladenen zu 2) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene zu 2) im Verfahren vor der Vergabekammer sowie durch die Antragsgegnerinnen im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I.Die Beschwerdeführerinnen und Antragsgegnerinnen (AG) haben den Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im offenen Verfahren europaweit (Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 2008/S. 222-295505 vom 14.11.2008, berichtigt durch 2008/S. 238-315545 vom 06.12.2008) ausgeschrieben. Die Ausschreibung umfasst 18 - jeweils auf einen Wirkstoff bezogene - Lose:

Los 1 Amitriptylin

Los 2 Atenolol

Los 3 Bisoprolol

Los 4 Carvedilol

Los 5 Citalopram

Los 6 Clozapin

Los 7 Doxepin

Los 8 Fentanyl

Los 9 Gabapentin

Los 10 Levodopa/Carbidopa

Los 11 Lorazepam

Los 12 Metoprololsuccinat

Los 13 Metoprololtartrat