LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011
L 7 AS 681/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 54/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011 (L 7 AS 681/11 B) - DRsp Nr. 2011/15075

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 681/11 B

DRsp Nr. 2011/15075

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch den erkennenden Senat für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss des erkennenden Senats wurde den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.

Nach Beendigung des Verfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung vom 17.01.2011 für das Beschwerdeverfahren folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:

Verfahrensgebühr Nr. 3204, 1008 VV RVG 320,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 300,00 Euro Einigungs-/Aussöhnungsgebühr Nr. 1005, 1007 250,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Fahrtkosten DB 34,80 Euro Summe 924,80 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 175,71 Euro Summe 1.100,51 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest: