LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011
L 19 AS 983/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 132/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011 (L 19 AS 983/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15074

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 983/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 984/11 B

DRsp Nr. 2011/15074

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Anspruches.

Die 1973 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind irakische Staatsbürger und haben Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Sie sind Eltern der 1992, 1996 und 1997 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5).

Der Antragsteller zu 1) war im Jahre 2010 Inhaber zweier Friseur-Salons, die dann mit Kaufvertrag vom 28.05.2010 zu einem Kaufpreis von 25.000,00 EUR veräußert wurden sowie eines Gemüsemarktes, der durch Kaufvertrag vom 01.09.2010 gegen einen Kaufpreis von 20.000,00 EUR verkauft wurde.