LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011
L 19 AS 1097/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 367/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2011 (L 19 AS 1097/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15073

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1097/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15073

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, seine Umschulung zum Physiotherapeuten zu fördern.

Der am 00.00.1975 geborene Antragsteller absolvierte eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2003 war er durchgehend arbeitslos. Der Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Durch Bescheid vom 11.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2009 lehnte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners den Antrag des Antragstellers auf Förderung der Umschulung zum Physiotherapeuten nach § 16 SGB II ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, S 3 (15) AS 179/09.

Am 19.05.2011 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Umschulung zum Physiotherapeuten zu fördern.

Durch Beschluss vom 31.05.2011 hat das Sozialgericht Münster den Antrag abgelehnt.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.