LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2012
L 8 R 878/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 1851/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2012 (L 8 R 878/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/15214

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen L 8 R 878/11 B ER

DRsp Nr. 2012/15214

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.972,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.

Der Antragsteller ist Franchisenehmer im Bereich der Systemgastronomie. Er ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

Die Antragsgegnerin führte bei dem Antragsteller für den Prüfzeitraum 1.12.2005 bis 31.12.2009 eine Betriebsprüfung durch und forderte mit Bescheid vom 17.5.2011 für Beschäftigungszeiten ab dem 1.1.2007 Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 23.864,01 EUR nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht die nach den zu beachtenden Entgelttarifverträgen (Entgelt-TVen) für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen maßgeblichen "Mindestlöhne" gezahlt. Es sei im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass für die in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten Personen die Zahlung des "Mindestlohnes" unterschritten worden sei. Auf Grundlage des tariflich geschuldeten Entgelts seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.