LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2012
L 7 SF 400/11 E
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1104/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2012 (L 7 SF 400/11 E) - DRsp Nr. 2012/17214

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen L 7 SF 400/11 E

DRsp Nr. 2012/17214

Tenor

Die der Erinnerungsführerin anlässlich der Wahrnehmung des Erörterungstermins am 27.09.2011 zu gewährenden Dolmetscherkosten werden auf 167,20 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

Das Landessozialgericht entscheidet über den Antrag der Erinnerungsführerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Begleichung der Dolmetscherkosten ist überwiegend begründet. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

Die Erinnerungsführerin kann gegenüber der Staatskasse die Begleichung der Dolmetscherkosten in Höhe von 167,50 Euro geltend machen.