Die der Erinnerungsführerin anlässlich der Wahrnehmung des Erörterungstermins am 27.09.2011 zu gewährenden Dolmetscherkosten werden auf 167,20 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht entscheidet über den Antrag der Erinnerungsführerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß §
Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Begleichung der Dolmetscherkosten ist überwiegend begründet. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß §
Die Erinnerungsführerin kann gegenüber der Staatskasse die Begleichung der Dolmetscherkosten in Höhe von 167,50 Euro geltend machen.
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