LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2009
L 20 B 56/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 66/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2009 (L 20 B 56/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17877

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen L 20 B 56/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17877

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der in M wohnende Antragsteller (geb. 00.00.1966) beantragte am 25.03.2009 "als bevollmächtigte Person und Vater" die Gewährung von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich, seine Ehefrau (geb. 05.02.1966) sowie für seine Kinder J H (geb. 00.00.1987) und E C (geb. 00.00.1989) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Tochter J ist seit dem 16.01.2009 mit B H verheiratet und wohnt mit diesem in O/Kreis E. Beide Kinder besuchen eine dreijährige Ausbildung bei dem b.i.b. International College in C, der Sohn E seit April 2007 und die Tochter J seit Oktober 2008. Beide Kinder sind nach Angaben des Antragstellers über seine Krankenversicherung familienversichert. Nach Angaben des Antragstellers betragen die Ausbildungskosten pro Kind monatlich 290,00 EUR (Sohn) bzw. 295,00 EUR (Tochter); beide Kinder erhielten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. monatlich jeweils 455,00 EUR. Der Sohn habe in C ein Zimmer für monatlich 215,00 EUR gemietet, da er die Ausbildungsstätte nicht von der elterlichen Wohnung aus erreichen könne.