LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2009
L 19 B 138/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 24/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2009 (L 19 B 138/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/15938

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 138/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/15938

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.03.2005 wohnte er in der 57qm großen Wohnung, I 00, S, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Küche. Mit Schreiben vom 25.02.2009 kündigte der Antragsteller den Mietvertrag zum 31.05.2009.