Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
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