LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013
L 19 AS 2121/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 126/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013 (L 19 AS 2121/12 B) - DRsp Nr. 2013/16020

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2121/12 B

DRsp Nr. 2013/16020

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

- I. -

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beigeladenen zur Aufbewahrung bzw. Unterlassung einer Vernichtung von Unterlagen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 verworfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens gemäß §§ 76 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 487, 490, 494 Zivilprozessordnung (ZPO) seien nicht erfüllt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den am 24.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 30.10.2012, auf deren Begründung gleichfalls Bezug genommen wird.

- II. -