LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013
L 12 AS 1050/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 177/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2013 (L 12 AS 1050/12 B) - DRsp Nr. 2013/16019

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1050/12 B

DRsp Nr. 2013/16019

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Das Sozialgericht Duisburg bewilligte den Klägern mit Beschluss vom 28.07.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt m L aus Rheinberg bei. Zur Nachprüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurden die Kläger mit Schreiben vom 17.10.2011 aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt bei Gericht einzureichen. Trotz Erinnerung kamen die Kläger dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom 08.03.2012 hörte das Gericht die Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Beschluss vom 28.07.2009 aufgehoben. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles halte es das Gericht für angemessen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber den Klägern vollständig aufzuheben.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 26.04.2012 zugestellt.