LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2011
L 7 AS 2047/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2796/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2011 (L 7 AS 2047/10 B) - DRsp Nr. 2011/20329

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 2047/10 B

DRsp Nr. 2011/20329

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2010 geändert. Den Klägern wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 11.10.2010 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2010 zumindest teilweise Erfolg hat.