LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2011
L 7 AS 1592/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 723/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2011 (L 7 AS 1592/10 B) - DRsp Nr. 2011/20328

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1592/10 B

DRsp Nr. 2011/20328

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.09.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens, mit dem die Kläger die Gewährung von 32,91 Euro zur Begleichung einer Nachzahlungsforderung aus einer Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 geltend machten, zu Recht abgelehnt.