LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013
L 7 AS 2403/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4586/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.04.2013 (L 7 AS 2403/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/7041

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 2403/12 B ER

DRsp Nr. 2013/7041

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der 1980 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Er reiste am 07.08.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Anmeldebestätigung vom 28.08.2012 wohnt der Kläger bei Frau B.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Antragsgegner zu Recht mit Beschluss vom 10.12.2012 einstweilen verpflichtet, für den Zeitraum vom 16.11.2012 bis zum 30.04.2013 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Diesbezüglich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.