LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011
L 7 B 500/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 285/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011 (L 7 B 500/09 AS) - DRsp Nr. 2011/20302

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 7 B 500/09 AS

DRsp Nr. 2011/20302

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 10.12.2009 ist statthaft und im Übrigen zulässig.

Der mit Wirkung zum 01.04.2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen - wie hier der Fall - die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch ihrer Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009, L 11 R 898/09 PKH-B; LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2008, L 7 B 228/08 AS).

2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.