Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Der mit Wirkung zum 01.04.2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen - wie hier der Fall - die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch ihrer Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009, L 11 R 898/09 PKH-B; LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2008, L 7 B 228/08 AS).
2. Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet.
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