LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011
L 7 AS 2237/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 749/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011 (L 7 AS 2237/10 B) - DRsp Nr. 2011/4696

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 2237/10 B

DRsp Nr. 2011/4696

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 16.11.2010 geändert.

Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I aus X beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.