LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011
L 19 AS 70/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5008/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011 (L 19 AS 70/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/4695

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 70/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 71/11 B

DRsp Nr. 2011/4695

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die am 00.00.1953 geborene Antragstellerin betreibt einen Kiosk. Im Jahre 2009 wurde ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Sie ist privat kranken- und pflegeversichert. Die B Krankenversicherung AG teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.10.2009 ein Ruhen ihrer Ansprüche aus der privaten Krankenverischerung wegen Beitragsrückständen mit.

Die Antragstellerin bewohnt eine im Jahr 2008 erworbene 100/105 qm große Eigentumswohnung mit 2 ½ Zimmern und einem Bad. Die Zins- und Tilgungsleistungen betragen 890,62 EUR mtl. Zusätzlich ist die Antragstellerin verpflichtet, ein Hausgeld von 201,00 EUR mtl. zu leisten. Die jährlichen Grundbesitzabgaben beliefen sich 2010 auf 520,28 EUR. Die Wohnung wird mit einer Nachtspeicherheizung beheizt.

Die volljährige Tochter der Antragstellerin studiert in X. Sie wohnt in einem Studenten-Wohnheim und bezieht Leistungen nach dem BAföG.