Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster 27.05.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der 1983 geborene Kläger, der u.a. unter einer an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit leidet, begehrt die Erstattung der Kosten für eine drahtlose Signalübertragungsanlage. Solche sog. FM-Anlagen übertragen die von einem Mikrofon aufgenommene Sprache bzw. den Fernseh- oder Radioton drahtlos an einen Empfänger, den der Hörbehinderte um den Hals trägt und über ein Kabel an dem Hörgerät verbunden ist.
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