LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011
L 11 KR 27/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 34/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2011 (L 11 KR 27/09) - DRsp Nr. 2011/7338

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 27/09

DRsp Nr. 2011/7338

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster 27.05.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der 1983 geborene Kläger, der u.a. unter einer an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit leidet, begehrt die Erstattung der Kosten für eine drahtlose Signalübertragungsanlage. Solche sog. FM-Anlagen übertragen die von einem Mikrofon aufgenommene Sprache bzw. den Fernseh- oder Radioton drahtlos an einen Empfänger, den der Hörbehinderte um den Hals trägt und über ein Kabel an dem Hörgerät verbunden ist.