Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.09.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht haben; denn der erbetene aktuelle Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht vorgelegt worden. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Dagegen haben die Kläger am 12.10.2011 unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbewilligungsbescheides des SGB II-Trägers Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung). Zwar wurde sie innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unstatthaft.
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