LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2011
L 19 AS 98/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3836/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2011 (L 19 AS 98/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/20221

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 98/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/20221

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 19 AS 1918/10 B ER - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben (vgl. zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 86b SGG : LSG NRW Beschluss vom 16.10.2009 - L 19 B 154/09 AS ER RG - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.

Die Rüge ist jedoch unbegründet.