LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2011
L 7 AS 460/10 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 246/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.01.2011 (L 7 AS 460/10 B) - DRsp Nr. 2011/20208

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 460/10 B

DRsp Nr. 2011/20208

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Münster hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.03.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.