Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der vom Antragsteller am 8. August 2013 und damit einen Tag vor der angekündigten Wohnungsräumung beim Gericht angebrachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten in diesem Sinne. Für die vom Antragssteller angestrebte vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietrückständen i.H.v. 1866,70 EUR fehlte es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell - rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung.
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