Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist unzulässig und damit nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|