LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2013
L 19 AS 1635/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 274/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2013 (L 19 AS 1635/13 B) - DRsp Nr. 2013/23092

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1635/13 B

DRsp Nr. 2013/23092

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und damit nach §§ 202 SGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG).