LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2013
L 19 AS 1521/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2265/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2013 (L 19 AS 1521/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23091

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1521/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23091

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2013 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2013 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).