LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2012
L 19 AS 1393/12 B ER; L 19 AS 1394/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1574/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2012 (L 19 AS 1393/12 B ER; L 19 AS 1394/12) - DRsp Nr. 2012/20515

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1393/12 B ER; L 19 AS 1394/12

DRsp Nr. 2012/20515

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.07.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Der am 00.00.1973 in L geborene Antragsteller ist griechischer Staatsbürger und Inhaber einer Bescheinigung nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU).

Überwiegend hat er in Griechenland gelebt.

Nach Angaben in einem Termin vor dem Sozialgericht am 09.02.2012 hat er sich bereits vor seinem aktuellen Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgehalten und einige Monate "schwarz" in N gearbeitet, bevor er wieder nach Griechenland zurückkehrte.