Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach dem
Die im Jahr 1967 geborene Klägerin reiste im Dezember 2003 (erneut) in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufentG). In der Zeit vom 12.01.2004 bis zum 31.01.2007 bezog sie von der Beklagten Grundleistungen nach §
Nach einem schriftlichen Hinweis der Beklagten auf die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neufassung des §
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