LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013
L 20 AY 139/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AY 102/12 WA

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2013 (L 20 AY 139/12 B) - DRsp Nr. 2013/16725

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen L 20 AY 139/12 B

DRsp Nr. 2013/16725

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die rückwirkende Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig ist.

Die im Jahr 1967 geborene Klägerin reiste im Dezember 2003 (erneut) in das Bundesgebiet ein und ist im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufentG). In der Zeit vom 12.01.2004 bis zum 31.01.2007 bezog sie von der Beklagten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, nachfolgend ab dem 01.02.2007 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.

Nach einem schriftlichen Hinweis der Beklagten auf die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Neufassung des § 2 AsylbLG (n.F.), die eine Vorbezugszeit von Leistungen nach § in einem Umfang von nunmehr 48 (statt bisher 36) Kalendermonaten vorsieht, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 für den Monat Juni 2010 lediglich noch Grundleistungen nach § . Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle die erforderliche Vorbezugszeit von 48 Kalendermonaten nach § n.F. nicht. Entsprechende Leistungen wurden auch nachfolgend ausgezahlt.