LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012
L 8 R 1133/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 799/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2012 (L 8 R 1133/11 B ER) - DRsp Nr. 2013/16723

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 8 R 1133/11 B ER

DRsp Nr. 2013/16723

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 1.12.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.628,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011, mit dem diese im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Zahlung von 14.512,60 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 1.699,00 Euro für den Beschäftigten R (im Folgenden: R.) verlangt.

Der Antragsteller, Rechtsanwalt und Notar a.D., ist Miteigentümer der Grundstücke und Häuser I-Straße 00-01, N-Str. 00-01 und N-Str. 00-01 in N. Eigenen Angaben zufolge steht ihm überdies an den Grundstücken N-Str. 00 bis 00 ein Nießbrauch zu. Weitere (Mit-)Eigentümer der Grundstücke sind Familienangehörige mit unterschiedlichen Anteilen.

R. und seine Ehefrau schlossen am 6.3.2007 mit Wirkung ab dem 1.6.2007 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus I-Straße 00 mit dem Antragsteller, "handelnd für die Gemeinschaft T/F, bestehend aus den Eheleuten Dr. X und H T, T und Dr. C T, Frau I L, N und Dr. J L".