Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren dem Grunde nach zur Hälfte.
I.
Die Klägerin begehrt noch die Erstattung außergerichtlicher Kosten, die ihr für die Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten in der Hauptsache entstanden sind.
In der Hauptsache ging es um die Gewährung höherer Leistungen nach dem
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und reiste am 19.01.2003 allein in die Bundesrepublik ein. Sie erhielt zunächst von dem zuständigen Träger der Jugendhilfe Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
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