LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2014
L 20 AY 93/12
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 18/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2014 (L 20 AY 93/12) - DRsp Nr. 2014/9862

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 93/12

DRsp Nr. 2014/9862

Tenor

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren dem Grunde nach zur Hälfte.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt noch die Erstattung außergerichtlicher Kosten, die ihr für die Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten in der Hauptsache entstanden sind.

In der Hauptsache ging es um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsyIbLG) für die Zeit von Februar bis November 2006.

Die am 00.00.1987 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und reiste am 19.01.2003 allein in die Bundesrepublik ein. Sie erhielt zunächst von dem zuständigen Träger der Jugendhilfe Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).