Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller höhere Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Antragsteller ist Ingenieur und selbstständig in den Bereichen Musik und Informationstechnik (IT) tätig. Er unterrichtet als Musiklehrer an öffentlichen und privaten Musikschulen und gibt Musikunterricht in eigenen Räumlichkeiten. Ferner bietet er nach eigenem Vortrag eine Tätigkeit als Toningenieur mit eigenem Studio an. Im Bereich der IT umfasst das Angebot Schulungen und Lehrgänge sowie die Belieferung mit IT-Geräten bzw. Software. Er selbst legt Wert auf die Darstellung, dass es sich dabei um ein Dienstleistungsunternehmen mit zwei Projektbereichen handele, nämlich Musik und Informationstechnologie.
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