LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2012
L 10 P 5/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 88/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2012 (L 10 P 5/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/10599

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen L 10 P 5/12 B ER

DRsp Nr. 2012/10599

Tenor

Der aufgrund eines technischen Büroversehens fehlerhafte Beschluss des Senats vom 05.04.2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2011 geändert. Den Antragsgegnern wird bis zum 31.10.2012 untersagt, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu den Ergebnissen der Qualitätsprüfung vom 31.08.2011 über den ambulanten Pflegedienst der Antragstellerin im Internet oder in sonstiger Weise sowie dessen Freigabe an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung zu veranlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,- Euro, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten mit der Maßgabe angedroht, dass die Haft an einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegner zu vollziehen ist. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für jeden Rechtszug auf 25 000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.