LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011
L 6 AS 79/11 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1156/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011 (L 6 AS 79/11 B) - DRsp Nr. 2011/8445

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 79/11 B

DRsp Nr. 2011/8445

Der Klägerin wird auf ihre Beschwerde für das Klageverfahren ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, bewilligt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihr geführte Klageverfahren um die Erstattung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung zu bewilligen ist.