LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011
L 19 AS 839/10
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 179/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011 (L 19 AS 839/10) - DRsp Nr. 2011/8482

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 839/10

DRsp Nr. 2011/8482

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.02.2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Darlehens.

Die Klägerin, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, nahm zum 18.05.2009 eine Beschäftigung als X auf. Ihr Antrag auf Gewährung eines Darlehens im Hinblick auf die erstmalige Lohnzahlung zum 01.07.2009 blieb erfolglos (Bescheid vom 05.06.2009).

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, der ihr zustehenden Unterhalt belaufe sich auf monatlich 1.142,83 EUR, sodass abzüglich des für Juni gezahlten Arbeitslosengeldes II, des Kindergeldes und einer Rente ein Restanspruch von 672,86 EUR verbleibe. In dieser Höhe benötige die Bedarfsgemeinschaft daher ein Darlehen. Auch der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009).

Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Neubescheidung des Darlehensantrages gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 02.02.2010 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.