LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011
L 19 AS 436/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1165/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011 (L 19 AS 436/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/8481

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 436/11 NZB

DRsp Nr. 2011/8481

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.01.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Monat Februar 2010 mit der Begründung gewandt, der Beklagte habe zu Unrecht die Einmalzahlung ihres geschiedenen Ehemannes von 1.834,72 EUR in voller Höhe ohne Minderung um einen von ihr zu zahlenden Steuerbetrag in Höhe von 301,98 EUR berücksichtigt. Die Zahlung des Ehemannes sei im Rahmen des so genannten Realsplittings zum Ausgleich ihrer erhöhten Steuerverpflichtungen erfolgt. Da die Steuerschuld in Höhe von 301,98 EUR ebenfalls Folge des Realsplittings sei, müsse die Ausgleichszahlung des Ehegatten in Höhe dieses Betrages als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II angesehen werden und daher bei der Leistungsberechnung anrechnungsfrei bleiben.

Mit Urteil vom 31.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Tilgung einer steuerlichen Schuldverpflichtung nicht von den zivilrechtlichen Ansprüchen der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann nach den gesetzlichen Bestimmungen abgezogen werden könne. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.