LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011
L 19 AS 344/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 5630/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011 (L 19 AS 344/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/8444

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 344/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 345/11 B

DRsp Nr. 2011/8444

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 durch den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner) ersetzte, nachdem zwischen ihm und dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht zustande gekommen war, letztere durch Verwaltungsakt vom 29.09.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010).