LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011
L 10 P 112/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 86/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2011 (L 10 P 112/10 B) - DRsp Nr. 2011/9901

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen L 10 P 112/10 B

DRsp Nr. 2011/9901

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die festzusetzende Anwaltsvergütung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe (PKH)-Bewilligung.

In der Hauptsache war streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Im Laufe des seit dem 14.04.2008 vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) geführten Klageverfahrens bewilligte das SG der Klägerin mit Beschluss vom 15.07.2008 PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L.

Auf die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.10.2009 eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 05.07.2010 die der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 785,00 Euro festgesetzt.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer, der an dem erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht beteiligt war, am 02.09.2010 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss vom 05.07.2010 abzuändern und die PKH-Vergütung auf 547,40 Euro festzusetzen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.