LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012
L 20 AY 24/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 10/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012 (L 20 AY 24/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7931

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 24/12 B ER - Aktenzeichen L 20 AY 25/12 B

DRsp Nr. 2012/7931

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eltern sowie die in den Jahren 1995, 1998 und 2002 geborenen minderjährigen Kinder einer insgesamt neunköpfigen Familie, die aus Syrien stammt und sich seit dem Jahr 2000 in Deutschland aufhält. Die weiteren vier volljährigen Kinder wurden in den Jahren 1992, 1991 und 1988 geboren - drei dieser Kinder stehen im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Ursprünglich wurden die Antragsteller bzw. die weiteren Familienangehörigen durch Zuweisungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 12.07.2000 und 20.09.2001 nach dem Asylverfahrensgesetz der Antragsgegnerin zugewiesen. Ferner verfügte die zuständige Ausländerbehörde, der S-Kreis, eine räumliche Wohnsitzbeschränkung auf das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.