LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012
L 19 AS 57/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5297/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012 (L 19 AS 57/12 B) - DRsp Nr. 2012/8950

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 57/12 B

DRsp Nr. 2012/8950

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Sie stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 05.08.2010 bewilligte die Rechtvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern zu 1) bis 3) Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von monatlich 828,05 EUR. Bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um die Kinder des Klägers zu 1). Die Partnerin des Klägers zu 1), Frau B, erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 4) geboren.

Dies teilte der Kläger zu 1) dem Beklagten anlässlich des am 27.01.2011 gestellten Fortzahlungsantrags mit. Dem Antrag fügte er eine Kopie eine Bescheids der Stadt E vom 04.01.2011 bei, wonach dem Kläger zu 1) beginnend mit dem 16.12.2010 monatlich 375,00 EUR Elterngeld bewilligt wurden. Die Bewilligung war - bedingt durch den Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 23.04.2011 - zunächst bis zum 15.05.2011 befristet. Die Weiterbewilligung wurde für den Fall der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt.