LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012
L 19 AS 312/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3666/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012 (L 19 AS 312/12 B) - DRsp Nr. 2012/8949

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 312/12 B

DRsp Nr. 2012/8949

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, dem 30.01.2012, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klage wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Denn der Beklagte hat am 10.10.2011 nach Eingang einer Kostenerrechnung der Prozessbevollmächtigten die Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe von 309,40 EUR an die Prozessbevollmächtigte überwiesen. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin entfallen.