Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 24.069,91 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Die Antragstellerin ist eine aus zwei Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, deren Gesellschafter Dr. S (im Folgenden Gesellschafter zu 1)) und L (im Folgenden Gesellschafter zu 2)) jeweils als Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung in E zugelassen sind. Die Antragsgegnerin erteilte ihnen die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlicher Bewertungsmaßstabs (EBM).
1. 2. 3.
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