LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012
L 1 KR 63/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 462/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2012 (L 1 KR 63/12 B) - DRsp Nr. 2012/7930

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 63/12 B

DRsp Nr. 2012/7930

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2011 geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab 20.06.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X, E, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20.01.2011 und Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 forderte die Beklagte vom Kläger überzahltes Krankengeld für die Zeit vom 01.02.2010 bis 08.12.2010 in Höhe von 29.106 EUR zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 09.05.2011 erhobene Klage, am 20.06.2011 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 12.12.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Fehlerhaftigkeit der Höhe des ihm ausgezahlten Krankengeldes zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Kläger habe aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher erkennen können, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des mehr als 2,5-fachen des von ihm vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Nettoarbeitsentgeltes nicht zustehe.

Gegen diese dem Kläger am 19.12.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 26.01.2012 erhobene Beschwerde.

II.