LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009
L 19 B 31/07 AL
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 260/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009 (L 19 B 31/07 AL) - DRsp Nr. 2009/10079

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 19 B 31/07 AL

DRsp Nr. 2009/10079

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.06.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die festzusetzende Anwaltsvergütung im Rahmen einer Prozesskostenhilfe (PKH)-Bewilligung.

Im Klageverfahren streitig waren die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld an den Kläger ab dem 29.08.2004 sowie Rückforderung von 134,36 EUR.

Im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens zur Bewilligung von PKH hat der Kammervorsitzende des Sozialgerichts der Beklagten ein Vergleichsangebot dahingehend unterbreitet, dass die Aufhebung und Erstattung auf den Zeitraum vom 30.08.2004 bis 01.09.2004 begrenzt und der Erstattungsbetrag entsprechend reduziert wird. Diesem Vorschlag folgte die Beklagte und erließ den Änderungsbescheid vom 20.09.2006, mit dem Leistungen an den Kläger ab dem 30.08.2004 aufgehoben und in Höhe von 124,98 EUR von ihm zurückgefordert wurden.