LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009
L 11 KA 7/09 ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 158/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.04.2009 (L 11 KA 7/09 ER) - DRsp Nr. 2010/19504

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 11 KA 7/09 ER

DRsp Nr. 2010/19504

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet sofern der Kläger der Beklagten bis zum 18.05.2009 eine Sicherheit in Höhe von 126.000,00 EUR durch selbstschuldnerische Bürgschaft stellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.

Rechtsgrundlage für die begehrte einstweilige Regelung ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn nach § 85 Abs. 4 Satz 9 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) hat die Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt - wie hier - für Bescheide der Honorarrückforderung (LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2003 - L 10 B 22/02 KA ER - in MedR 2003, 598 = GesR 2003, 115 f.; Steinhilper in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 17 Rdn. 51; a.A. Dahm MedR 2004, 253, 254).