Die Beschwerde der Beigeladenen zu 9) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 9) trägt die Kosten des Verfahrens.
I. Streitig ist, ob der Beschluss des Beklagten vom 05.09.2007 für sofort vollziehbar zu erklären ist. Das Hauptsacheverfahren ist zum Az. S 19 KA 26/07 bei dem Sozialgericht (
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