LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2012
L 19 AS 163/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 14/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2012 (L 19 AS 163/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6963

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 163/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6963

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.01.2012 wird - soweit der Rechtsstreit nicht durch Annahme des Teilanerkenntnisses vom 14.02.2012 erledigt ist - zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu 1/2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 01.01.2012. Die Antragstellerin steht seit 24.09.2009 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner).

Mit Bescheid vom 18.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von monatlich 719,00 EUR. Am 15.08.2011 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Mit Schreiben vom 02.09.2011 kündigte der Antragsgegner an, er beabsichtige, vor dem Hintergrund mehrerer eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin prüfen zu lassen.