LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2011
L 7 AS 194/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 397/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2011 (L 7 AS 194/11 B) - DRsp Nr. 2011/20301

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 194/11 B

DRsp Nr. 2011/20301

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.12.2010 aufgehoben.

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.12.2010, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 08.08.2008 aufgehoben wurde, ist statthaft.

Der mit Wirkung zum 01.04.2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen - wie hier der Fall - die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a SGG. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (LSG NRW, Beschluss vom 02.09.2008 - L 7 B 228/08 AS; ebenso. LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 B).

2. Die Beschwerde ist begründet.